Eigene Produkte verkaufen - schnell und unkompliziert!
Sie ernten regelmäßig mehr Obst und Gemüse, als Sie selbst essen können? Sie träumen davon, mit Ihre Handarbeiten zu verkaufen? Eine unkomplizierte Lösung lautet: Selbstbedienungsladen! Ob als kleiner Stand am Straßenrand, als Verkaufsschrank auf dem eigenen Grundstück oder sogar ein kleines Häuschen im Garten - seine eigenen Produkte zu verkaufen ist einfacher, als Sie vielleicht denken! Welche Produkte eignen sich? Was gibt es Rechtliches zu beachten? Und lohnt es sich überhaupt?
Was ist ein Selbstbedienungsschrank eigentlich?
In einem Selbstbedienungsschrank, Verkaufsschrank oder Schrankladen werden verschiedene Produkte zum Verkauf angeboten. Das Besondere an dem Konzept: Es ist kein Verkaufspersonal anwesend. Interessent*innen bedienen sich selbst. Sie nehmen die Ware aus dem Schrank und bezahlen den angegebenen Preis bar in eine Kasse oder digital per Überweisung oder Paypal. Neben Verkaufsschränken gibt es auch ganze Selbstbedienungsläden oder -häuschen oder kleine Verkaufsstände auf dem eigenen Grundstück. Die meisten kennen diese Art des Einkaufens von Selbsterntefeldern wie beispielsweise für Schnittblumen. Man pflückt die Blumen selbst und wirft den Preis in eine Kasse. Egal wie die Ware präsentiert wird: Gemeinsam haben alle Konzepte die Bezahlung auf Vertrauensbasis.
Welche Produkte eignen sich für einen Selbstbedienungsschrank?
In der Regel werden Produkte aus eigener Herstellung verkauft. Kund*innen freuen sich über regionales Obst und Gemüse, Honig oder Eier. Auch Handarbeiten wie selbstgemachte Deko, Keramik, Kerzen oder Ähnliches lassen sich ideal im Schrankladen verkaufen. Ihrer Fantasie sind keine Grenzen gesetzt!
Passt ein Selbstbedienungsladen zu mir?
Machen Sie den Test! Können Sie folgenden Aussagen bestätigen? Dann ist ein Selbstbedienungsschrank genau das Richtige für Ihr Vorhaben.
- An meinem Grundstück kommen viele Menschen vorbei oder ich habe einen guten Kontakt zur Gemeinde, um an öffentliche Stellplätze zu kommen.
- Ich habe die Möglichkeit, genügend Ware herzustellen, um den Schrank regelmäßig zu befüllen.
- Ich habe keine Angst davor - und die nötigen Office-Kenntnisse - eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung für das Finanzamt zu erstellen.
- Ich habe genügend Zeit und scheue mich nicht davor, mich um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kümmern.
- Ich bin regelmäßig vor Ort, um den Schrank zu befüllen und zu pflegen.
Sie können die meisten Aussagen bejahen? Dann nicht´s wie los! Lesen Sie im Folgenden, was es zu beachten gibt und welche Tipps gerade zu Beginn helfen “den Laden zum Laufen zu bringen”.
Alles Organisatorische rund um ein Selbstbedienungshäuschen
Bevor Sie voller Tatendrang Ihren Verkaufsschrank vor der Haustür aufstellen, müssen Sie einige organisatorische Punkte abklären. Keine Sorge - das klingt aufwendiger, als es ist. Arbeiten Sie die To Dos Schritt für Schritt ab - dann wird Ihr Verkaufsschrank zum vollen Erfolg.
1) Gewerbeanmeldung
Sie haben noch kein Gewerbe? Eine Gewerbeanmeldung ist nötig, sobald man auf selbstständiger Basis mit dem Verkauf eines Produkts oder Dienstleistung Gewinne erzielen möchte. Ist man parallel fest angestellt, läuft das Gewerbe als Nebengewerbe. Je nach den erzielten Umsätzen spricht man unter Umständen von einem Kleingewerbe. Das hat vor allem steuerliche Vorteile und wird weiter unten näher erläutert. Egal welche Form: Die Anmeldung ist unkompliziert und schnell erledigt. Reichen Sie das Formular beim zuständigen Gewerbeamt ein. Das geht bei den meisten Behörden auch online.
Hinweis: Verkauft man Lebensmittel aus Urproduktion, also beispielsweise unverarbeitetes Obst und Gemüse, ist keine Gewerbeanmeldung nötig!
2) Steuerliche Vorschriften
Nach der Gewerbeanmeldung muss dem Finanzamt der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt werden. Das geht am einfachsten digital über Elster und muss spätestens nach den ersten vier Wochen der Gründung passieren. Hier geben Sie an, wie viel Umsatz Sie erwarten. Auf Basis dessen bekommen Sie im Anschluss eine normale Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-ID übermittelt.
Meist kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Das heißt, es werden keine Umsatz- und Gewerbesteuer fällig. Seit 2025 gilt diese Regelung, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € und im laufenden Jahr unter 100.000 € liegt. Sofern es sich um ein Kleingewerbe handelt, genügt außerdem eine einfache Buchführung. Das bedeutet, Sie müssen lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, führen. Hier eignet sich beispielsweise eine Excel-Tabelle, in der Sie alle Verkäufe (also Einnahmen) und alle Kosten (also Ausgaben), monatlich auflisten. Der daraus resultierende Gewinn wird am Ende des Jahres an das Finanzamt übermittelt.
3) Genehmigung und Standort
Eine häufig gestellte Frage: Brauche ich für meinen Verkaufsschrank eine Genehmigung? Die Antwort ist leider nicht ganz so einfach. Denn es kommt darauf an. Bei einem Verkaufsstand auf dem Privatgrundstück benötigt man zumindest für einen Selbstbedienungsschrank meist keine Baugenehmigung, da es sich um ein Möbelstück handelt. Entscheidet man sich für ein Selbstbedienungshäuschen in Form eines Gartenhauses, wird ab einer bestimmten Größe immer eine Baugenehmigung fällig. Dennoch sind die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Wir empfehlen unbedingt, bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Möchten Sie Ihren Verkaufsschrank auf einer öffentlichen Fläche wie beispielsweise dem Dorfplatz aufstellen, benötigen Sie die Genehmigung des Verantwortlichen.
4) Sonstige Vorschriften
- Verpackungslizenz
Auch wenn Sie nichts verschicken, ist eine Verpackungslizenz Pflicht. Denn hierunter fallen zum Beispiel auch Etiketten oder Anhänger. - Produktsicherheit
Das Produktsicherheitsgesetz fordert Warnhinweise auf bestimmten Produkten. Außerdem müssen alle verkauften Artikel gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit entsprechen. Besondere Vorsicht ist beispielsweise beim Verkauf von Spielzeug geboten. - Lebensmittelkennzeichnung und -hygiene
Beim Verkauf von Lebensmitteln fallen spezifische Voraussetzungen wie beispielsweise eine Unterweisung in Lebensmittelhygiene oder Angaben zur Mindesthaltbarkeit an. Alle Infos dazu finden Sie in unserem Blogartikel über den Verkauf von Lebensmitteln. - Verbraucherschutz
Bringen Sie in Ihrem Schrank unbedingt Ihre Kontaktinformationen an. So kommen Sie nicht nur der Impressumspflicht nach, sondern ermöglichen auch Nachfragen oder die Kontaktaufnahme bei eventuellen Problemen. - Jugendschutz
Bedenken Sie, dass bestimmte Produkte wie Alkohol unter das Jugendschutzgesetz fallen. Selbstgemachten Likör oder Pralinen mit Alkohol dürfen Sie also nur verkaufen, wenn Sie garantieren können, dass Minderjährige keinen Zugriff haben. Das ist mit einem Schrankladen kaum zu organisieren. Hier ist ein Verkaufsautomat mit Alterskontrolle eine gute Alternative.





